Mit Ausnahme der Landesflaggen dürfen die Dienst- und Staatsflaggen nur von dem jeweiligen Bundesland verwendet oder dargestellt werden. Das gleiche gilt für die großen und die kleinen Staatswappen der Länder. Näheres regeln die Landesverfassungen der einzelnen Bundesländer.
Landesflagge = Rautenflagge. In Art. 1 Abs. 2 Bayrischen Verfassung sind die traditionsreichen Farben Weiß und Blau als die Landesfarben Bayerns festgeschrieben, Der Freistatt Bayern besitzt zwei gleichberechtigte Landesflaggen
Die Landesflagge zeigt die Farben Rot-Weiß-Rot in drei Längsstreifen. Die beiden äußeren Streifen nehmen je ein Fünftel, der mittlere Streifen nimmt drei Fünftel der Flaggenbreite ein. Der mittlere Streifen ist mit der etwas nach der Stange hin verschobenen Wappenfigur (ohne Schildumrahmung) belegt.
Die Dienstflagge ist die allgemeine Landesflagge mit dem Landeswappen im weißen Felde. Diese Staatsflagge darf nur vom Berliner Senat verwendet werden.
Die Landesflagge besitzt die Landesfarben weiß-rot und zeigt mittig das Landeswappen mit rotem Schild und eine weiße dreitürmige Burg mit geschlossenem Tor.
Die Dienstflagge (Staatsflagge) zeigt mittig das große Staatswappen aus dem 16. Jahrhundert mit 2 Löwen und einer Burg und darf nur vom Hamburger Senat und der Bürgerschaft verwendet werden.