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Gemeinsamer Ausschuß (Europa • Deutschland • Staat und Politik • Grundgesetz)

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Die gemeinsame Rettungsleitstelle von Feuerwehr und Rettungsdienst befindet sich im alten Krankenhaus in Rottweil. Foto: Schickle Kreis Rottweil - Die Einkaufsliste wurde 2008 erstellt, jetzt ist sie abgearbeitet ? und das auch noch günstiger als ...

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IVa. Gemeinsamer Ausschuß

Artikel 53a

Artikel 53a
(1) Der Gemeinsame Ausschuß besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages, zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates. Die Abgeordneten werden vom Bundestage entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen bestimmt; sie dürfen nicht der Bundesregierung angehören. Jedes Land wird durch ein von ihm bestelltes Mitglied des Bundesrates vertreten; diese Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden. Die Bildung des Gemeinsamen Ausschusses und sein Verfahren werden durch eine Geschäftsordnung 1) geregelt, die vom Bundestage zu beschließen ist und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(2) Die Bundesregierung hat den Gemeinsamen Ausschuß über ihre Planungen für den Verteidigungsfall zu unterrichten. Die Rechte des Bundestages und seiner Ausschüsse nach Artikel 43 Abs. 1 bleiben unberührt.





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